Impressum, AGB, ATV
Angaben gemäß § 5 TMG:
Tischlerei Fenske
Inhaberin Martina Seifert
St.-Michael-Str. 26
39112 Magdeburg
Kontakt:
Telefon: +49 (391) 60 03 61
Telefax: +49 (391) 6 05 96 08
E-Mail: info@tischlerei-fenske.de
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 223744477
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung: Tischlermeister
Verliehen durch: Bundesrepublik Deutschland
Die Meisterprüfung (Torsten Seifert) wurde vor dem Prüfungsausschuss der HWK in Magdeburg am 27.09.1997 abgelegt.
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Magdeburg (0024134)
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung
Regelungen einsehbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/BJNR014110953.html
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz der Gesellschaft:
Helvetia Versicherungen
61377 Friedrichsdorf
Geltungsraum der Versicherung: Bundesrepublik Deutschland
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Webmaster: Web on your Site – Werner Czimek • www.web-oys.de
E-Mail: czimek@web-oys.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tischlerei Fenske GbR
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon. ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisseverzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geitend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden. werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
• Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
• Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
• Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivholzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstande als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstande vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht. etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung. Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.
11. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung. bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) der Tischlerei Fenske GbR
1. Holz – und Holzwerkstoffe sind Naturprodukte bzw. natürlich gewachsene Rohstoffe. Furnierstämme fallen in Farbe und Struktur unterschiedlich aus. Solche Unterschiede, speziell in der Struktur, gibt es sogar innerhalb eines Stammes. Naturbedingte Unterschiede und Eigenarten verschiedener Holzarten, das Quell – und Schwindverhalten durch Feuchtigkeitsaufnahme- und Abgabe, die Neigung zu Rißbildung, das Austreten von Harz, die Verfärbung durch Einwirkung von UV- Stahlung sind naturbedingt, durch uns nicht beeinflußbar, und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.
2. Holzmuster, Beizmuster, Lackmuster und andere Handmuster dienen ausschließlich zur Beratung. Diese Handmuster unterliegen vorgenannten Veränderungen. Leichte Unterschiede zum fertigen Endprodukt stellen keinen Reklamationsgrund dar.
3. Für die Bemusterung von deckenden Farbtönen stellen wir die RAL- Karte sowie eigene Farbfächer unserer Farblieferanten in gedruckter Version zur Verfügung. Leichte Unterschiede zwischen diesen gedruckten Farbfächern und dem tatsächlich lackierten Endprodukt können möglich sein.
4. Lasierte , deckend , transparente und farblose Lackierungen verändern sich durch Einfluß von UV- Stahlung. Dunkle Holzarten bleichen aus, helle Holzarten dunkeln nach. Deckend lackierte Oberflächen verhalten sich ebenso. Die ist ein natürlicher Prozeß und nicht beeinflußbar. Dies stellt keine Reklamationgrund dar.
5. Die Haltbarkeit von lackierten / lasierten Holzoberflächen im Außenbereich ist sehr stark von den Umwelteinflüssen abhängig. Unabhängig von der eingesetzten Holzart ist auch der Stanort des Gebäudes von entscheidender Bedeutung. So beeinflüssen die Lage der Geschosse im Gebäude, die Himmelsrichtung, Stadt- oder ländliche Gegend, der Einbau in verschiedenen Klimagegenden (Nord / Süd / Ost / West-Gefälle) die Langlebigkeit. Dauerhafte Sonneneinstrahlung sorgt bei helleren, transparent lasierten Oberflächen duch verstärkte UV- Belastung für kürzere Renovierungsintervalle. Dunklere lasierte Oberflächen "heizen" Holzbauteile mehr auf, was eine Rißbildung und das Öffnen von Brüstungsfugen beschleunigt. Deckende Lackierungen bieten einen besseren UV- Schutz. Dunkle Farbtöne erwärmen die Oberfläche ebenso mehr als helle Farbtöne. Die Auswirkungen auf das Holz sind, eben so wie bei lasierten Oberflächen, durch das Quell- und Schwindverhalten spürbar. All dies sind naturbedingte Erscheinungen und stellen somit keine Reklamationsgründe dar.
6. Fenster, Türen sowie Bauelemente aller Art werden mechanisch und witterungsmäßig beansprucht. Sie unterliegen dem Verschleiß. Für die Werterhaltung und Gewährleistung ist eine regelmäßige Wartung unerläßlich. Hierzu bieten wir Wartungsverträge an. Ohne Abschluß eines Wartungsvertrages ist die Gewährleistung eingeschränkt.
7. Leistungen aus Aufträgen, die mit Kundenmaterial ausgeführt werden, Reparaturaufträge an Gegenständen deren bestimmungsmäßige Nutzung zweifelhaft oder offensichtlich uneignet ist, werden grundsätzlich nur unter Ausschluß der Gewährleistung erbracht. Das Gleiche ist für mangelhafte und/oder falsche Konstruktionen zutreffend.
8. Bei hydraulischen Türschließsytemen verändert sich die Viskosität im Türschließer durch Temperaturveränderungen. Besonders zu verschiedenen Jahreszeiten ist ein Nachjustieren der Schließkraft und Öffnungsdämpfung erforderlich. Diese Einstellarbeiten obliegen dem Eigentümer / Vermieter der Immobilie.
9. Silikonfugen, Glasversiegelungen und sonstige Dichtungsfugen sind Wartungsfugen. Sie unterliegen nicht der Gewährleistung. Versiegelungsfugen an Bauelementen und sonstigen Bauteilen sind nicht grundsätzlich im Leistungsumfang der Tischlerei Fenske GbR. Sie gilt es separat zu vereinbaren bzw. zu beauftragen.
10. Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen werden in unserer Werkstatt mit äußerster Sorgfalt hergestellt. Da diese Werkstoffe Naturprodukte sind, reagieren sie auf Umwelteinflüsse. Ob im Innen- oder Außenbereich, ob Massivholz oder Holzwerkstoff. Konstruktiv wirken wir diesen Problemen entgegen, sei es durch den Einsatz spezieller Beschläge, oder spezieller Konstruktionen, Mehrfachverleimungen u.v.m. Zu 100 % sind spätere, auch durch die Nutzung bedingte Verformungen nicht auszuschließen. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist daher nur bedingt zu akzeptieren.
Haftungsausschluss (Disclaimer)
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